Gemeinde St. Johann – Ortschaftsrat Gächingen
Nach § 41b Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) sowie den Grundsätzen der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit besteht bei Gemeinden, die eine Homepage bzw. ein Ratsinformationssystem betreiben, die Verpflichtung, Tagesordnungen und Niederschriften öffentlicher Sitzungen zugänglich zu machen.
Sachverhalt:
Im Ratsinformationssystem der
Gemeinde St. Johann fehlen für den Ortschaftsrat Gächingen für das
vergangene Jahr vollständig die Tagesordnungen. Damit ist eine
öffentliche Vorabinformation der Bürgerschaft nicht gewährleistet.
Rechtliche Bewertung:
Das Unterlassen der
Veröffentlichung stellt einen Verstoß gegen das Transparenzgebot
dar und beeinträchtigt die effektive Wahrnehmung kommunaler
Beteiligungs- und Kontrollrechte durch die Bürgerschaft.
Öffentliche Niederschriften müssen grundsätzlich ohne unverhältnismäßige Hürden zugänglich sein. Der faktische Zwang, Protokolle nur über persönliche Kontakte oder kostenpflichtige Anträge nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) zu erhalten, widerspricht dem Zweck öffentlicher Sitzungen.
Rechtliche Bewertung:
Ein solcher Zugang
erschwert die demokratische Kontrolle kommunalen Handelns und ist mit
dem Öffentlichkeitsgrundsatz kommunaler Selbstverwaltung nicht
vereinbar.
Gemäß § 38 Abs. 1 GemO ist über den wesentlichen Inhalt aller Verhandlungen eine Niederschrift anzufertigen. Die herrschende Kommentarliteratur (u. a. Sixt/Notheis, Der Gemeinderat in Baden-Württemberg, Kohlhammer) stellt klar:
Ein reines Ergebnisprotokoll ist unzulässig.
Erforderlich ist ein Verlaufsprotokoll, das die wesentlichen Diskussionsbeiträge und Stellungnahmen nachvollziehbar wiedergibt.
Sachverhalt:
Im Protokoll der Sitzung des
Ortschaftsrats Gächingen vom 23.09.2025 wird
festgehalten, ein Ortschaftsrat habe nach dem Umsetzungsstand einer
Beschilderungsmaßnahme gefragt, der Bürgermeister habe den
„Sachverhalt geklärt und Rückmeldung gegeben“. Der Inhalt
dieser Rückmeldung wird nicht dokumentiert.
Rechtliche Bewertung:
Das Protokoll genügt
den Anforderungen des § 38 GemO nicht, da der wesentliche Inhalt der
Ausführungen des Bürgermeisters nicht festgehalten wurde. Die
Niederschrift ist damit unvollständig und rechtlich angreifbar.
Öffentlich bereitgestellte Informationen müssen sachlich richtig und aktuell sein.
Sachverhalt:
Im Ratsinformationssystem wird
weiterhin ein ehemaliges Mitglied (Herr Döbler) als Mitglied des
Ortschaftsrats Gächingen geführt, obwohl dieses Amt seit geraumer
Zeit nicht mehr besteht.
Rechtliche Bewertung:
Die Verbreitung objektiv
unrichtiger Informationen verletzt die Pflicht zur ordnungsgemäßen
Amtsführung und untergräbt das Vertrauen in die Verwaltung.
Nach den einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ist im Umfeld von Kindergärten regelmäßig eine Tempo-30-Regelung anzuordnen.
Sachverhalt:
Am Gächinger Kindergarten fehlt
weiterhin eine entsprechende Beschilderung, obwohl die rechtlichen
Voraussetzungen vorliegen.
Rechtliche Bewertung:
Das Unterlassen der
Anordnung bzw. Umsetzung kann eine Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht darstellen.
In der Gesamtschau ergibt sich ein strukturelles Defizit bei:
der Einhaltung gesetzlicher Veröffentlichungspflichten,
der ordnungsgemäßen Protokollführung,
der Aktualität öffentlicher Informationen,
sowie der zeitnahen Umsetzung rechtlich gebotener Maßnahmen.
Diese Defizite beeinträchtigen die Transparenz, Nachvollziehbarkeit und demokratische Kontrolle kommunalen Handelns und stehen im Widerspruch zu den vielfach propagierten Zielen von Bürgernähe und Verwaltungsmodernisierung.
Die vorstehenden Punkte rechtfertigen eine kommunalaufsichtliche Prüfung, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der §§ 38, 41b GemO sowie der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Ortschaftsrats Gächingen.
Wenn du willst, mache ich daraus als nächsten Schritt:
eine formelle Beschwerde an das Landratsamt (Kommunalaufsicht), (Anmerkung von einem menschlichen Wesen namens Coa: Schon ausprobiert, völlig sinnlos. Zahnloser Tiger!)
eine juristisch vorsichtige Presse-Eingabe,
oder eine Anlage für deine geplante Broschüre, mit Belegstellen und Fußnoten.