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Sachverhaltsdarstellung und rechtliche Bewertung

Gemeinde St. Johann – Ortschaftsrat Gächingen

1. Veröffentlichungspflichten (Transparenzgebot)

Nach § 41b Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) sowie den Grundsätzen der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit besteht bei Gemeinden, die eine Homepage bzw. ein Ratsinformationssystem betreiben, die Verpflichtung, Tagesordnungen und Niederschriften öffentlicher Sitzungen zugänglich zu machen.

Sachverhalt:
Im Ratsinformationssystem der Gemeinde St. Johann fehlen für den Ortschaftsrat Gächingen für das vergangene Jahr vollständig die Tagesordnungen. Damit ist eine öffentliche Vorabinformation der Bürgerschaft nicht gewährleistet.

Rechtliche Bewertung:
Das Unterlassen der Veröffentlichung stellt einen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar und beeinträchtigt die effektive Wahrnehmung kommunaler Beteiligungs- und Kontrollrechte durch die Bürgerschaft.


2. Zugang zu Sitzungsniederschriften

Öffentliche Niederschriften müssen grundsätzlich ohne unverhältnismäßige Hürden zugänglich sein. Der faktische Zwang, Protokolle nur über persönliche Kontakte oder kostenpflichtige Anträge nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) zu erhalten, widerspricht dem Zweck öffentlicher Sitzungen.

Rechtliche Bewertung:
Ein solcher Zugang erschwert die demokratische Kontrolle kommunalen Handelns und ist mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz kommunaler Selbstverwaltung nicht vereinbar.


3. Anforderungen an Sitzungsniederschriften (§ 38 GemO)

Gemäß § 38 Abs. 1 GemO ist über den wesentlichen Inhalt aller Verhandlungen eine Niederschrift anzufertigen. Die herrschende Kommentarliteratur (u. a. Sixt/Notheis, Der Gemeinderat in Baden-Württemberg, Kohlhammer) stellt klar:

Sachverhalt:
Im Protokoll der Sitzung des Ortschaftsrats Gächingen vom 23.09.2025 wird festgehalten, ein Ortschaftsrat habe nach dem Umsetzungsstand einer Beschilderungsmaßnahme gefragt, der Bürgermeister habe den „Sachverhalt geklärt und Rückmeldung gegeben“. Der Inhalt dieser Rückmeldung wird nicht dokumentiert.

Rechtliche Bewertung:
Das Protokoll genügt den Anforderungen des § 38 GemO nicht, da der wesentliche Inhalt der Ausführungen des Bürgermeisters nicht festgehalten wurde. Die Niederschrift ist damit unvollständig und rechtlich angreifbar.


4. Aktualität und Richtigkeit öffentlicher Angaben

Öffentlich bereitgestellte Informationen müssen sachlich richtig und aktuell sein.

Sachverhalt:
Im Ratsinformationssystem wird weiterhin ein ehemaliges Mitglied (Herr Döbler) als Mitglied des Ortschaftsrats Gächingen geführt, obwohl dieses Amt seit geraumer Zeit nicht mehr besteht.

Rechtliche Bewertung:
Die Verbreitung objektiv unrichtiger Informationen verletzt die Pflicht zur ordnungsgemäßen Amtsführung und untergräbt das Vertrauen in die Verwaltung.


5. Umsetzung gesetzlicher Verkehrsvorschriften

Nach den einschlägigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ist im Umfeld von Kindergärten regelmäßig eine Tempo-30-Regelung anzuordnen.

Sachverhalt:
Am Gächinger Kindergarten fehlt weiterhin eine entsprechende Beschilderung, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

Rechtliche Bewertung:
Das Unterlassen der Anordnung bzw. Umsetzung kann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellen.


6. Gesamtabwägung

In der Gesamtschau ergibt sich ein strukturelles Defizit bei:

Diese Defizite beeinträchtigen die Transparenz, Nachvollziehbarkeit und demokratische Kontrolle kommunalen Handelns und stehen im Widerspruch zu den vielfach propagierten Zielen von Bürgernähe und Verwaltungsmodernisierung.


7. Schlussbemerkung

Die vorstehenden Punkte rechtfertigen eine kommunalaufsichtliche Prüfung, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der §§ 38, 41b GemO sowie der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Ortschaftsrats Gächingen.


Wenn du willst, mache ich daraus als nächsten Schritt: